Unser Verständnis
»Menschen mit Behinderungen sind
Bürgerinnen und Bürgeruneinge- schränkt, mit allen Rechten und Verpflichtungen.«
Unserer Einstellung nach ist es eine
Selbstverständlichkeit den Menschen mit Behinderung respektvoll und mit
Akzeptanz, wie jedem Mitmenschen zu begegnen.
Eine notwendige Unterstützung muss
auf Grundlage der individuellen Wünsche, Bedürfnisse und Ressourcen des Menschen mit Behinderung
gestaltet werden. Der Mensch mit Behinderung steht bei der Hilfeplanung und
-erbringung im Mittelpunkt und erhält ein höchst mögliches Maß an
Selbstbestimmung über Inhalt, Umfang und Dauer von Betreuungs- leistungen, die
mit ihm verhandelt werden.
»Eine eigene Wohnung zu haben
(allein, mit Verwandten oder befreundeten Personen) ist ein menschliches
Grundbedürfnis und die entscheidende Voraussetzung für psychische Stabilität
und personelle Identität.«²
In einer eigenen Wohnung zu leben und
über sie zu verfügen gilt als selbstverständlich. Auch Menschen mit
Behinderungen haben dieses Bedürfnis nach einer selbständigen Lebensführung.
Das Wohnen Tür an Tür mit Menschen mit und ohne Behinderung hebt ihre
Ausgrenzung auf und fördert die soziale Integration.
Eine Wohnung ist weiterhin ein Ort,
an dem sich Privatleben verwirklichen lässt. Der Inhaber einer Wohnung bestimmt
selbst, wie und wann er sie nutzt, welchen Personen er Einlass gewährt und sie
gibt ihm Freiraum für private Zeit.
Dies entspricht dem Grundsatz des
Normalisierungsprinzips.
Für viele Menschen mit Behinderung
ist das Leben in einer eigenen Wohnung jedoch nur mit Gewährung unterstützender
Hilfen möglich. Diese können durch Verwandte, Freunde, Bekannte oder, wenn
diese unterstützenden Personen nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind,
durch ambulante Leistungserbringer gewährleistet werden.
II. 2 Unsere Zielsetzung:
»Besondere Aufgabe der
Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten
Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den
behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich
unabhängig von Pflege zu machen.«³
Unsere
Angebote im Rahmen der Eingliederungshilfe sind darauf ausgerichtet
vollstationäre Unterbringungen zu vermeiden oder deren Aufenthalt zu verkürzen
und einen Wechsel in eine Lebensweise mit ambulanter Betreuung möglichst hürdenfrei
zu gestalten.
Zentrales
Ziel unserer Arbeit ist es die Menschen zur Selbsthilfe zu befähigen. Die
Menschen sollen befähigt werden, unabhängig von unserer Unterstützung zu leben,
(oder so weit als möglich) um ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben
zu führen.
Ein
Anliegen unserer Arbeit ist es, den Menschen ein Lebensfeld zu ermöglichen, das
ihnen das Empfinden gibt, nicht anders zu sein als andere Menschen.
II. 3 Umfang
der Betreuung und Leistungsumsetzung:
Der zeitliche Umfang der ambulanten
Betreuung wird in Fachleistungs- stunden, gemäß des individuellem Bedarfs des
Menschen mit Behinderung vereinbart. Die unmittelbar zu erbringende Betreuung
kann eine und bis zu sieben Stunden wöchentlich betragen.
Die ambulante Betreuung findet
werktags, sowie bei Bedarf auch an den Wochenenden statt.
Der Betreuungsumfang wird
grundsätzlich in sechs monatlichen Abständen, mittels individueller
Hilfeplangespräche, an dem der Klient teilnimmt, besprochen und an den Bedarf
des Klienten angepasst.
Die erbrachten Betreuungsleistungen
werden transparent und prüfbar erbracht und mittels Leistungsnachweis monatlich
dem Klienten und Kostenträger vorgelegt.
Wunschgemäß der Klienten, nach
kontinuierlicher und vertrauter Unterstützung, bevorzugen wir das System der
Bezugsbetreuung. Dem Wunsch der
Klienten, von einem Mann oder einer Frau betreut zu werden, wird dabei soweit
möglich, entsprochen.
Beim Bereitschaftsdienst und bei
Unterstützungsbedarf an Wochenenden wechselt die Leistungserbringung zwischen
den 6 ambulanten Betreuern des CJD Schleswig.
II.
4 Gesetzliche Grundlage und
Finanzierung
Die Kosten für die Betreuung werden
im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53,54 SGB XII vom zuständigen Träger
der Sozialhilfe übernommen. Bei hohem Einkommen kann der Kostenträger eine
Eigenbeteiligung fordern. Weitere Aufwendungen, beispielsweise für den
Lebensunterhalt oder die Miete, müssen je nach den individuellen
Voraussetzungen des Klienten bei den zuständigen Stellen beantragt werden.
II. 5 Unsere Qualität und Qualitätsentwicklung
Zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität unserer Leistungen benutzt das CJD Schleswig ein
Qualitätsmanagementsystem, welches den Anforderungen des § 7 LRV-SH entspricht.
Um die Fachlichkeit unserer Arbeit
und der Mitarbeiter zu erhalten und weiter zu entwickeln werden Supervision,
Fort- und Weiterbildung- smaßnahmen regelmäßig genutzt.
Die Zielerreichung und qualitative
Leistungserbringung erfordert eine enge und kooperative Zusammenarbeit mit
Externen. Hierzu gehören vor allem:
Die
Kooperation mit anderen Einrichtungsträgern dient dem Erfahrungsaustausch, der
Wissenserweiterung und der Professionalität unserer Arbeit.
1 Ministerium für
Soziales des Landes Schleswig-Holstein, Politik für Menschen mit Behinderung
-Gesamtkonzept-
2 Aktion Psychisch Kranke e.v., Bonn, personenzentrierte Hilfe im gemeindepsychiatrischen Verbund, 2006, S. 32
3 SGB XII, § 53 (3), 2006






