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Unser Verständnis

»Menschen mit Behinderungen sind Bürgerinnen und Bürgeruneinge- schränkt, mit allen Rechten und Verpflichtungen.«

 

Unserer Einstellung nach ist es eine Selbstverständlichkeit den Menschen mit Behinderung respektvoll und mit Akzeptanz, wie jedem Mitmenschen zu begegnen.

 

Eine notwendige Unterstützung muss auf Grundlage der individuellen Wünsche, Bedürfnisse  und Ressourcen des Menschen mit Behinderung gestaltet werden. Der Mensch mit Behinderung steht bei der Hilfeplanung und -erbringung im Mittelpunkt und erhält ein höchst mögliches Maß an Selbstbestimmung über Inhalt, Umfang und Dauer von Betreuungs- leistungen, die mit ihm verhandelt werden.

 

»Eine eigene Wohnung zu haben (allein, mit Verwandten oder befreundeten Personen) ist ein menschliches Grundbedürfnis und die entscheidende Voraussetzung für psychische Stabilität und personelle Identität.«²

 

In einer eigenen Wohnung zu leben und über sie zu verfügen gilt als selbstverständlich. Auch Menschen mit Behinderungen haben dieses Bedürfnis nach einer selbständigen Lebensführung. Das Wohnen Tür an Tür mit Menschen mit und ohne Behinderung hebt ihre Ausgrenzung auf und fördert die soziale Integration.

 

Eine Wohnung ist weiterhin ein Ort, an dem sich Privatleben verwirklichen lässt. Der Inhaber einer Wohnung bestimmt selbst, wie und wann er sie nutzt, welchen Personen er Einlass gewährt und sie gibt ihm Freiraum für private Zeit. 
 
Dies entspricht dem Grundsatz des Normalisierungsprinzips. 

 

Für viele Menschen mit Behinderung ist das Leben in einer eigenen Wohnung jedoch nur mit Gewährung unterstützender Hilfen möglich. Diese können durch Verwandte, Freunde, Bekannte oder, wenn diese unterstützenden Personen nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind, durch ambulante Leistungserbringer gewährleistet werden.

 
 

II. 2    Unsere Zielsetzung:

»Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.«³

 
Unsere Angebote im Rahmen der Eingliederungshilfe sind darauf ausgerichtet vollstationäre Unterbringungen zu vermeiden oder deren Aufenthalt zu verkürzen und einen Wechsel in eine Lebensweise mit ambulanter Betreuung möglichst hürdenfrei zu gestalten.

 
Zentrales Ziel unserer Arbeit ist es die Menschen zur Selbsthilfe zu befähigen. Die Menschen sollen befähigt werden, unabhängig von unserer Unterstützung zu leben, (oder so weit als möglich) um ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen.

 
Ein Anliegen unserer Arbeit ist es, den Menschen ein Lebensfeld zu ermöglichen, das ihnen das Empfinden gibt, nicht anders zu sein als andere Menschen.
 

 


II. 3    Umfang der Betreuung und Leistungsumsetzung:

Der zeitliche Umfang der ambulanten Betreuung wird in Fachleistungs- stunden, gemäß des individuellem Bedarfs des Menschen mit Behinderung vereinbart. Die unmittelbar zu erbringende Betreuung kann eine und bis zu sieben Stunden wöchentlich betragen.

Die ambulante Betreuung findet werktags, sowie bei Bedarf auch an den Wochenenden statt.

 

Der Betreuungsumfang wird grundsätzlich in sechs monatlichen Abständen, mittels individueller Hilfeplangespräche, an dem der Klient teilnimmt, besprochen und an den Bedarf des Klienten angepasst.

 

In Zeiten von Krisen kann der Betreuungsumfang zeitweise erhöht werden.

Darüber hinaus verfügt das CJD Schleswig über einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst, der auf Wunsch des Klienten diesen in Krisensituation auch aufsucht.

 

Die erbrachten Betreuungsleistungen werden transparent und prüfbar erbracht und mittels Leistungsnachweis monatlich dem Klienten und Kostenträger vorgelegt.

 

Wunschgemäß der Klienten, nach kontinuierlicher und vertrauter Unterstützung, bevorzugen wir das System der Bezugsbetreuung.  Dem Wunsch der Klienten, von einem Mann oder einer Frau betreut zu werden, wird dabei soweit möglich, entsprochen.
Beim Bereitschaftsdienst und bei Unterstützungsbedarf an Wochenenden wechselt die Leistungserbringung zwischen den 6 ambulanten Betreuern des CJD Schleswig.

 

 

II. 4    Gesetzliche Grundlage und Finanzierung


Die Kosten für die Betreuung werden im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53,54 SGB XII vom zuständigen Träger der Sozialhilfe übernommen. Bei hohem Einkommen kann der Kostenträger eine Eigenbeteiligung fordern. Weitere Aufwendungen, beispielsweise für den Lebensunterhalt oder die Miete, müssen je nach den individuellen Voraussetzungen des Klienten bei den zuständigen Stellen beantragt werden.

 

II. 5    Unsere Qualität und Qualitätsentwicklung

Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität unserer Leistungen benutzt das CJD Schleswig ein Qualitätsmanagementsystem, welches den Anforderungen des § 7 LRV-SH entspricht.
 

Um die Fachlichkeit unserer Arbeit und der Mitarbeiter zu erhalten und weiter zu entwickeln werden Supervision, Fort- und Weiterbildung- smaßnahmen regelmäßig genutzt.


Die Zielerreichung und qualitative Leistungserbringung erfordert eine enge und kooperative Zusammenarbeit mit Externen. Hierzu gehören vor allem:
 

Die Kooperation mit anderen Einrichtungsträgern dient dem Erfahrungsaustausch, der Wissenserweiterung und der Professionalität unserer Arbeit.

 

 


1 Ministerium für Soziales des Landes Schleswig-Holstein, Politik für Menschen mit Behinderung

   -Gesamtkonzept-

        

2 Aktion Psychisch Kranke e.v., Bonn, personenzentrierte Hilfe im gemeindepsychiatrischen Verbund, 2006, S. 32

3 SGB XII, § 53 (3), 2006